Herzlich Willkommen auf der (inoffiziellen) Seite des Amiga Club Coburg (ACC)


Letzte Änderung am 28.11.00 20:46

 


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Satzung für den Verein

" Amiga Club Coburg e. V. "

 

 

§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen "Amiga Club Coburg e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist 8630 Coburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 - Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und das Vertändnis von Computern, Software und

deren Anwendung. Darüberhinaus versucht der Verein durch Öffentlichkeitsarbeit einen Teil zur

Jugend- und Erwachsenbildung beizutragen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Überschüsse müssen

dem Vereinszweck zugeführt werden. Kein Mitglied erhält Gewinnanteile oder sonstige Zuwendun-

gen aus Mitteln des Vereins. Der Verein vergütet keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszweck unterstützen will.

(3) Im Verein gibt es drei Arten von Mitgliedern:

a) aktive Mitglieder

Hierzu zählen Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ihr bisheriges Wissen weiter-

geben und neue Mitgliedern helfend zur Seite stehen.

a) fördernde Mitglieder

Hierzu zählen Mitglieder, die den Verein durch finanzielle Zuwendungen oder Dienstleistungen un-

terstützen.

c) Ehrenmitglieder

Hierzu können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben

haben.

(4) Der Aufnahmeantrag ist der Vorstendschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Vom minderjähri-

gen Antragstellern ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorzulegen.

Die Vorstandschaft beschließt über den Antrag. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungs-

gründe zu nennen. Der Beitritt wird mit dem Zeitpunkt des Aufnahmebeschlusses wirksam.

(5)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluß der Vorstandschaft.

(6) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds

- durch Austritt

- durch Ausschluß

(7) Der Austritt muß der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt werden und wird wirksam mit

der schriftlichen Bekanntgabe.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden,

wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rück-

stand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung deszweiten

Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist der Ausschluß schriftlich mitzutei-

len.

(9) Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, durch Be-

schluß derVorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem

Betroffenen unter Setzung einer Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Aus-

schluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß in-

nerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbescheides bei der Vorstandschaft

schriftlich eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der

nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Be-

schluß als nicht gefaßt.

 

§4 - Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der in der Mitgliederversammlung festge-

legt wird.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§5 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Vorstandschaft

- die Mitgliederversammlung

 

$6 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt

den Verein allein.

(2) Im Innenverhältnis gilt:

- der zweite Vorsitzende vertritt nur, wenn der erste verhindert ist

- der Vorstand hat das Recht, Geschäfte des Vereins bis in Höhe von DM 150.- selbstständig zu

tätigen. Für Geschäfte, die diesen Betrag übersteigen, ist ein Beschluß der Vorstandschaft nötig.

(3) Die Vorstandsschaft besteht aus:

- dem Vorstand

- dem Schriftführer

- dem Kassenwart

- dem Jugendwart

- dem Vergnügungswart

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch

- Tod

- Rücktritt

- Ausschluß aus dem Verein

- Abwahl durch die Mitgliederversammlung

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Eine Neubesetzung

erfolgt durch Zuwahl durch die Vorstandschaft, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt wer-

den muß.

 

§7 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von

einem Zehntel der Mitglieder. Sie tagt aber mindestens einmal im Jahr. Die

Mitgliederversammlung muß spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich durch die Vorstand-

schaft bekanntgegeben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zehn Mitglieder anwesend sind.

(3) die Mitgliederversammlung

- wählt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit auf einen Zeitraum von einem Jahr. Die Wahl

der Vorsitzenden erfolgt geheim.

- wählt zwei Kassenprüfer auf einen Zeitraum von einem Jahr.

- beschließt über den Rechenschaftsbericht, indem sie mit einfacher Mehrheit Entlastung erteilt.

- faßt Beschlüsse grundsätzlicher Art, die das Vereinsleben betreffen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom amtierenden Vorsitzenden geleitet. Für die Wahl des Vor-

standes wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus drei Mitgliedern besteht.

(5) Für Beschlüsse gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit, sofern nicht für besondere Beschlüsse

andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

(6) Wenn ein Mitglied der Versammlung es wünscht, muß eine Abstimmung geheim durchgeführt

werden.

(7) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und

Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§8 - Finanzen, Vermögen

(1) Der Verein bestreitet seinen Aufwand aus

- Mitgliedsbeiträgen

- Spenden

(2) Das Vermögen des Vereins dient dazu, Literatur und Gerätschaften sowie Kosten von Veran-

staltungen zu decken, die dem Verwendungszweck dienen.

(3) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt vorhandenes Vermögen an Geld dem Bayerischen Ro-

ten Kreuz Coburg, an Sachwerten der Volkshochschule Coburg zu.

 

§9 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß

ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§10 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Änderungen

(1) Die Satzung tritt nach Eintagung ins Vereinsregiste in Kraft, nach Annahme durch die

Mitgliederversammlung.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden bei ei-

ner Mitgliederversammlung. Änderungsvorschläge müssen in der Tagesordnung der

Mitgliederversammlung angekündigt und zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorgelegt

werden. Die Änderungen treten in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.


Diese Homepage wurde am 13.08.1998 von Karl-Heinz Schelhorn erstellt.

Bei Vorschlägen für Änderungen schreiben Sie bitte an karl-heinz_schelhorn@t-online.de